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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MORADA HOTELS & RESORTS

1. Der Hotelaufnahmevertrag (Mietvertrag) zwischen dem Leistungsnehmer (Gast/Besteller/Veranstalter) und dem Hotel ist rechtswirksam vereinbart, sobald das Zimmer/Appartement oder der Funktionsraum vom Hotel schriftlich zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bei der Anreise des Leistungsnehmers im Hotel mündlich zugesagt wird. Der Abschluss des Hotelaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages.

2. Die Hotelübernachtungspreise und sonstige Leistungspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste bzw. nach individuellen schriftlichen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich in Euro. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die vereinbarten Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach kommunaler Vorschrift vom Leistungsnehmer (Gast) zu leisten sind, wie z. B. die Kurtaxe etc. Bei Änderung der gesetzlichen Steuern oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben ist das Hotel berechtigt, aber auch verpflichtet, die vereinbarten Preise um den entsprechenden Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als 4 Monate vergangen sind. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erhöhung des Preises 5 % übersteigt. Sofern der Aufenthalt des Gastes kurtaxenpflichtig ist, ist diese Abgabe entsprechend der kommunalen Vorschriften vor Ort vom Gast separat zu entrichten.

3.1. Jede Rechnung des Hotels ist, soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, mit Zugang sofort, ohne jeden Abzug und in bar zur Zahlung fällig. Die Akzeptierung von Kreditkarten ist dem Hotel in jedem einzelnen Fall der Vorlage einer Kreditkarte freigestellt und zwar auch dann, wenn die grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushänge im Hotel angezeigt wird. Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren oder zukünftigen Leistungen für den Leistungsnehmer einzustellen.

3.2. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Leistungsnehmer eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie etc., zu verlangen. Die Vorauszahlung wird nicht früher als 10 Tage vor Anreise fällig. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können zwischen den Vertragspartnern in Textform vereinbart werden.
In begründeten Fällen, d.h. bei Zahlungsrückstand des Leistungsnehmers oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Abnahme der Leistung durch den Leistungsnehmer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.3. Das Hotel ist außerdem auch berechtigt, während der Leistungsabnahme durch Erteilung einer Zwischenabrechnung bereits erbrachte Leistungen bzw. die damit verbundenen Teilforderungen jederzeit fällig zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangen.

4. Sind keine anderslautenden Individualvereinbarungen bezüglich der Zahlung von Hotelleistungen getroffen worden, ist zur Sicherung etwaiger Stornokosten bei Gruppenreisen (ab 15 Personen) eine Anzahlung (Deposit) in Höhe von 90 % der zu erwartenden Rechnungssumme zu zahlen. Die Zahlung muss spätestens 10 Tage vor Anreise auf dem in der Reservierungsbestätigung angegebenen Konto eingegangen sein. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist das Hotel zur Erfüllung nicht mehr verpflichtet; es behält jedoch seinen Erfüllungsanspruch gegen den Leistungsnehmer gemäß Ziffer 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einem Mietbeginn innerhalb von 20 Tagen nach der Anmeldung ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Andere Zahlungsvereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch das Hotel gültig.

5. Reservierte Hotelzimmer/Appartements stehen dem Leistungsnehmer am Anreisetag ab 16:00 Uhr und am Abreisetag bis 10:00 Uhr zur Verfügung. Sofern nicht eine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Reservierte Funktionsräume im Hotel stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Hotel. Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer/Appartements oder Funktions¬räume. Sollten solche bestellten Räume, aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, aber auch berechtigt, für einen gleichwertigen Ersatz auch außerhalb des Hauses, soweit dies zumutbar ist, Sorge zu tragen.

6. 1. Der Leistungsnehmer kann Um-bzw. Abbestellungen (Storno) von reservierten Zimmern/Appartements oder Funktionsräumen sowie Arrangements nur mindestens in Textform vornehmen. Das Hotel kann, sofern keine anderslautende Individualvereinbarung, z. B. bei Vermittlung des Hotelaufnahmevertrages durch Dritte, getroffen wurde, seinen Erfüllungsanspruch sowohl in konkreter Höhe als auch wie nachstehend unter Anrechnung ersparter Aufwendungen pauschaliert geltend machen:

a) Individualkunden und Gruppen bis 14 Personen

  • bei Storno bis zum 60. Tag vor vereinbartem Anreisetag – keine Stornokosten
  • bei Storno bis zum 30. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 30 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
  • bei Storno bis zum 20. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 50 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
  • bei Storno ab dem 19. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 80 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)

b) Gruppen ab 15 Personen

  • bei Storno bis zum 40. Tag vor vereinbartem Anreisetag (bei Feiertagen 60) – keine Stornokosten
  • bei Storno bis zum 21. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 50 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
  • bei Storno bis zum 03. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 80 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)
  • bei Storno ab dem 02. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 90 % des Leistungspreises (Logis und Arrangement)

6. 2. Umfassen die Vereinbarungen mit dem Hotel mehr als 250 Übernachtungen je Veranstaltung, so verlängern sich die o. g. Fristen um jeweils 30 Tage. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Posteingang im Hotel.

6. 3. Bei vom Leistungsnehmer nicht in Anspruch genommenen Zimmern, Appartements, Funktionsräumen und Arrangements hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung/Nutzung und ersparte Aufwendungen anzurechnen.

6. 4. Dem Leistungsnehmer bleibt der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens unbenommen.

7. 1. Sofern dem Leistungsnehmer gemäß einer Individualvereinbarung oder auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein kostenfreies Rücktritts- bzw. Stornierungsrecht zusteht, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern/Appartements oder Funktionsräumen vorliegen und der Leistungsnehmer auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt bzw. zur Stornierung nicht verzichtet.

7. 2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

  • a) höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • b) Zimmer/Appartements oder Funktionsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bzgl. der Person des Leistungsnehmers oder des Zwecks, gebucht werden;
  • c) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann;
  • d) das Hotel Kenntnis davon erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Leistungsnehmers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsnehmers eingeleitet worden ist;
  • e) der Leistungsnehmer fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen;
  • f) der Leistungsnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels durch Anzeigen/Inserate zu Veranstaltungen mit dem Namen des Hotels wirbt bzw. einlädt.

7. 3. Das Hotel hat den Leistungsnehmer von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts unter Ziff. 7. 1. und 7. 2. entsteht kein Anspruch des Leistungsnehmers auf Schadensersatz. In den Fällen der Ziff. 7. 2. b) bis f) behält das Hotel den Erfüllungsanspruch nach Ziff. 6.

7.4. Das Hotel verpflichtet sich, dem Leistungsnehmer – im Fall der Ziffer 7.2. a) unverzüglich – nach der Ausübung des Rücktrittsrechts bereits geleistete Gegenleistungen zu erstatten, soweit das Hotel nicht nach Ziffer 7.3. den Erfüllungsanspruch nach Ziffer 6. behält.

8. Im Hotel gelten die landesrechtlichen Vorschriften zum Nichtraucherschutz. Der Leistungsnehmer hat diese zu beachten und den diesbezüglichen Weisungen des Hotels und seiner Erfüllungsgehilfen nachzukommen. Der Leistungsnehmer haftet bei eigenen Verstößen gegen die Vorschriften persönlich und stellt das Hotel von sämtlichen Ansprüchen Betroffener (z. B. Schadensersatz/Schmerzensgeld etc.) oder staatlicher Institutionen (z. B. Bußgeld etc.) hiermit ausdrücklich frei.

9. Bei Seminaren, Tagungen, Kongressen, Banketts, Bällen, Ausstellungen, Vorträgen muss eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn mindestens in Textform mitgeteilt werden, ansonsten ist die zuvor vereinbarte Teilnehmerzahl für die Abrechnung verbindlich. Kommen mehr Teilnehmer, wird nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet. Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum oder über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für das Personal, berechnen.

10. Der Veranstalter/Besteller haftet dem Hotel für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen, Getränke und sonstiger Leistungen. Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Leistungsnehmer rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die unmittelbare Zahlung von Abgaben, Vergnügungssteuer, GEMA-Gebühr usw. an den jeweiligen Gläubiger.

11. Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung des Hotels nicht gestattet. Für Beschädigungen der Einrichtungen oder des Inventars des Hotels, die bei Auf- oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht werden, haftet der Veranstalter/Besteller ohne Verschuldensnachweis. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

12. 1. Das Hotel forscht bei verlorenen oder zurückgelassenen Sachen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach. Fundstücke werden dem Eigentümer unfrei übersandt. Das Hotel übernimmt keine Kosten oder Haftung für Fundstücke und deren Versendung. Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen, Geld, Wertpapieren oder sonstigen Exponaten durch Dritte, wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Sollte das Hotel einen Safe als Depot anbieten können, ist die Nutzung für Bargeld und Wertsachen zu empfehlen. Das Hotel haftet für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung an eingebrachten Gegenständen, Geld, Wertpapieren oder sonstigen Exponaten nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Hotels oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist – abgesehen von §§ 701 ff. BGB – betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises bzw. auf die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge beschränkt, ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Leistungsnehmers/Geschädigten beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leistungsnehmer/Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen sowie Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

12. 2. Soweit dem Gast ein Kfz-Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Eine Haftung des Hotels entfällt, ausgenommen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels.

13. Störungen an zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine diesbezügliche Zurückbehaltung oder Minimierung von Zahlungen ist unzulässig, soweit die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtung vertraglich nicht geschuldet war.

14. Das Mitbringen und Zubereiten von Speisen und Getränken, das Mitbringen von Tieren sowie die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Der Aufenthalt von Tieren in allen gastronomischen Bereichen sowie im Schwimmbad, in der Sauna oder dem Solarium ist aus hygienischen und sanitären Gründen generell verboten.

15. Die Berichtigung von offensichtlichen Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern in der Werbung durch Printmedien, elektronische Medien, Angeboten und Bestätigungen bleibt vorbehalten.

16. Gerichtsstand ist Isenbüttel/Deutschland, wenn der Leistungsnehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Alle Besichtigungsfahrten und Ausflüge sind Vorschläge, die mit dem eigenen Personenbeförderungsmittel durchgeführt werden müssen und auch versicherungstechnisch nicht abgesichert sind.

18. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Hotelaufnahmevertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die ihr möglichst nahekommende gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts.

19. Wir erheben, nutzen und verarbeiten Ihre Daten auf der Grundlage des geltenden Datenschutzgesetzes zur Durchführung des Vertrages, zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung und um Ihnen Informationen über unsere aktuellen Angebote und Preise zuzusenden. Dies umfasst beispielsweise, Ihnen per E-Mail (mit Ihrer Einwilligung) oder Post bestimmte unserer Angebote vorzustellen, die Ihr Interesse finden könnten. Ihre Daten werden bei den MORADA HOTELS & RESORTS gespeichert und stehen allen Unternehmensbereichen zur Verfügung. Beteiligte dritte Dienstleister (z. B. Gästeämter) erhalten Ihre persönlichen Daten ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung zur Abwicklung Ihrer Reise. Darüber hinaus bedienen wir uns teilweise bei der technischen Durchführung von Mailingaktionen externer Dienstleister, die wir auf die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen verpflichtet haben. Wenn Sie künftig keine Informationen und Angebote mehr erhalten wollen, können Sie bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen.

20. Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen ist das Hotel nicht verpflichtet und nimmt an diesen Verfahren nicht teil.

Stand: Mai 2018


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